Steht ohne Zweifel (z.B. bei Vorliegen eines Gemeinschaftspraxisvertrags) fest, dass Vertragsärzte in Gemeinschaftspraxis gearbeitet haben und nur nach außen das Bild einer Praxisgemeinschaft erweckt haben, sind die sie betreffenden Honorarbescheide dennoch zu berichtigen, ohne dass ein bestimmter Mindestanteil von Patienten vorliegt, die von beiden Ärzten behandelt worden sind (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 25.01.2017 - L 3 KA 16/14) Diesbezügliche Honorarberichtigungen und -rückforderungen vertragsärztlichen Honorars sind grundsätzlich zulässig.

Gemeinschaftspraxis ohne Vorliegen eines bestimmter Mindestanteils von Patienten
|
Steht ohne Zweifel (z.B. bei Vorliegen eines Gemeinschaftspraxisvertrags) fest, dass Vertragsärzte in ...