Die Kostendeckelungsregelung kommt auch bei Geschäftswagen zur Anwendung. Praktische Auswirkung hat diese i.d.R. aber nur bei Geschäftswagen, die dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen sind. Denn bei Geschäftswagen des gewillkürten Betriebsvermögens wird die private Nutzungsentnahme ohnehin nur mit den anteiligen Kosten angesetzt. Das Einkommensteuergesetz bestimmt zur Ermittlung der Nutzungsentnahme Folgen-des:
„Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenprei-ses im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; …“
Ist der Geschäftswagen aufgrund der mehr als 50 %-igen betrieblichen Nutzung dem notwendigen BV zuzuordnen, wird die Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung ermittelt. Da das Einkommensteuergesetz die 1 %-Regelung nur dann anwendet, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, wurde gefordert, bei der Kostendeckelung nur 50 % der Kosten zu berücksichtigen. Diese Forderung hat sich beim höchsten Steuergericht, dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht durch-setzen lassen.