Gewerbesteuer und gewerbliche Einkünfte durch mangelnde Mitunternehmerstellung

| Steuern

Erhält ein (Schein-)Gesellschafter eine von der Gewinnsituation abhängige, nur nach dem eigenen Umsatz ...

Erhält ein (Schein-)Gesellschafter eine von der Gewinnsituation abhängige, nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung und ist er von einer Teilhabe an den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen, kann wegen des nur eingeschränkt bestehenden Mitunternehmerrisikos eine Mitunternehmerstellung nur bejaht werden, wenn eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative vorliegt. Hieran fehlt es jedoch, wenn eine gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis besteht, von dieser aber tatsächlich wesentliche Bereiche ausgenommen sind. Die Einkünfte dieser Ärzte-GbR sind insgesamt gewerbliche Einkünfte, wenn die GbR auch Vergütungen aus ärztlichen Leistungen erzielt, die in erheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschafter erbracht werden. Hat die Ärzte-GbR ihre Niederlassung in einer Kommune mit einem Hebesatz über 400%, ist auch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nicht neutral, es kommt zu zusätzlichen Steuerbelastungen. Ist gar die Verlustbeteiligung ausgeschlossen, besteht vertragsarztrechtlich kein Status als „freier Arzt“. Damit ist grundsätzlich die Grundlage für Honorarrückforderungen seitens der K(Z)V gegeben.

(BFH, Urteil vom 03.11.2015, VIII R 62/13 und VIII R 63/13)

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