Gewerblichkeit der Einkünfte als Arzt bei vollständiger Delegation von Routineuntersuchungen an fachlich vorgebildete Mitarbeiter

| Steuern

Ein Laborarzt ist nicht eigenverantwortlich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig, wenn er nach dem betrieblichen Arbeitsablauf solche Untersuchungsaufträge und deren Ergebnisse weder zur Kenntnis nimmt noch auf Plausibilität hin überprüft, die nach einem Vorscreening der fachlich vorgebildeten Mitarbeiter zu einem unauffälligen Befund führen.

Für die Tätigkeit des Laborarztes tritt der das Berufsbild des Arztes prägende "persönliche, individuelle Dienst am Patienten" in den Hintergrund, da der Arzt in besonderem Maße auf die technischen Einrichtungen und die Mithilfe qualifizierter Mitarbeiter angewiesen ist. Für die eigenverantwortliche Tätigkeit muss der Laborarzt als Betriebsinhaber nach den für diesen Bereich entwickelten spezifischen Kriterien aber jeden eingegangenen Untersuchungsauftrag nach Inhalt und Fragestellung zur Kenntnis nehmen, die Bearbeitung durch die zuständigen Abteilungen sowie die Auswahl und Anwendung der Untersuchungsmethode kontrollieren und die Plausibilität des Ergebnisses (Befunderhebung und Befundauswertung) nachprüfen, sodass es wesentlich von der Anzahl der Untersuchungsaufträge im Einzelfall abhängt, ob dies noch gegeben ist; auf die persönliche Mitarbeit am einzelnen Untersuchungsauftrag kann auch im Hinblick auf die fortschreitende Technisierung nicht verzichtet werden.

Auch unter Berücksichtigung der wesensmäßigen Verschiedenheit zwischen der Tätigkeit des Laborarztes und der Tätigkeit "behandelnder" Ärzte lässt sich aus der Rechtsprechung nicht ableiten, dass eine eigenverantwortliche Tätigkeit des Laborarztes gegeben sein kann, wenn er nach Ausgestaltung der betrieblichen Abläufe bestimmte Standarduntersuchungen mit unauffälligem Befund vollständig auf fachlich vorgebildetes Personal delegiert und sich nur noch mit Zweifelsfällen befasst. Es gilt weiterhin die Aussage, dass eine patientenbezogene Mitarbeit des Betriebsinhabers bei allen Patienten stattfinden muss, sei es durch die eigene Behandlung oder in den sog. "Routinefällen" mittels einer Durchführung von Voruntersuchungen und Festlegung der Behandlungsmethoden im Vorfeld der ärztlichen Leistungserbringung. Eine Volldelegation der Behandlung einzelner Patienten an angestellte Ärzte ist gerade nicht als eigenverantwortliche Tätigkeit anerkannt.

BFH, Beschluss vom 12.6.2018, Az.: VIII B 154/1

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