Gründung eines MVZ über Strohmann

| Recht

Ein Verstoß gegen die Gründungsvoraussetzungen nach § 95 Abs. 1a SGB V führt zur fehlenden Abrechnungsfähigkeit der vom jeweiligen MVZ erbrachten Leistungen. Die Kammer hat die hier maßgebliche sozialrechtliche...

Ein Verstoß gegen die Gründungsvoraussetzungen nach § 95 Abs. 1a SGB V führt zur fehlenden Abrechnungsfähigkeit der vom jeweiligen MVZ erbrachten Leistungen. Die Kammer hat die hier maßgebliche sozialrechtliche Verbotsvorschrift des § 95 Abs. 1a SGB V dergestalt ausgelegt, dass die dort enthaltenen Vorgaben an taugliche „Gründer“ von MVZ nicht an die formale Stellung als Gesellschafter anknüpfen, sondern dass vielmehr auch solche Personen „Gründer“ i.S.d. § 95 Abs. 1a SGB V sein können, die sich – wie hier der Angeklagte Z. (Apotheker) – über einen Dritten als formalen Gesellschafter – wie hier der Angeklagte D. (Vertragsarzt) – treuhänderisch an einem MVZ beteiligen.  

LG Hamburg, Urteil vom 11.03.2019, Az.: 618 KLs 2/17  

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