Arztbewertungsportale: Besteht ein Anspruch auf Löschung des eigenen Profils?

| Recht

Der Fall: Eine Fachzahnärztin für Paradontologie verlangte von einem Bewertungsportal die Löschung der in dem Portal über sie (ohne ihre Einwilligung) gespeicherten Daten. Die ZÄ’in war der Ansicht, dass die Geschäftspolitik des Portals...

Der Fall: Eine Fachzahnärztin für Paradontologie verlangte von einem Bewertungsportal die Löschung der in dem Portal über sie (ohne ihre Einwilligung) gespeicherten Daten. Die ZÄ’in war der Ansicht, dass die Geschäftspolitik des Portals allein darauf abziele, „zwangsverzeichnete“ Mediziner zur Zahlung hoher monatlicher Entgelte für optisch ansprechende Premium-Profile zu bewegen. Auf der Webseite des Bewertungsportals finden sich nämlich zwei Kategorien von Arzt-Profilen. Zum einen existieren unentgeltliche Basis-Profile, welche ohne Einwilligung des betroffenen Arztes (zwangsweise) errichtet wurden. Zum anderen bietet man Premium-Profile an, welche gegen ein monatliches Entgelt optisch ansprechender gestaltet und damit zusätzlichen Informationen versehen werden können.   

Das Urteil des OLG Köln: Die höchstrichterlich festgestellte Zulässigkeit des generellen Betriebs einer neutralen Bewertungsplattform soll nicht in Frage gestellt werden. Will der Portalbetreiber diese schutzwürdige Position eines „neutralen Informationsmittlers“ für sich in Anspruch nehmen, muss er indessen darauf verzichten, allein aus gewinnorientierten Motiven heraus, zahlenden Kunden Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Tut er dies nicht, ist die einwilligungslose Datenverarbeitung und somit die „Zwangslistung“ der betroffenen Ärzte unzulässig. Folglich ist nicht allein das Vorliegen eines verdeckten Vorteils, sondern bereits die Ausrichtung des Geschäftsmodells im Rahmen der notwendigen Einzelfallabwägung zu Lasten des Portalbetreibers zu berücksichtigen  

Die Revision ist beim BGH unter dem Az. VI ZR 488/19 anhängig und es bleibt abzuwarten, wie sich der BGH zu der Frage der Zulässigkeit der einwilligungslosen Datenverarbeitung bei Gewährung lediglich offenkundiger Vorteile positionieren wird.  

OLG Köln, Urteil vom 14.11.2019, Az.: 15 U 89/19 

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