Ein Vertragsarzt, der belegärztlich tätig ist oder eine Privatklinik betreibt, kann nicht allein deshalb eine Befreiung vom Bereitschaftsdienst beanspruchen.
Ein Krankenhausarzt, der zugleich über eine vertrags-ärztliche Zulassung verfügt, ist nicht gleichzusetzen mit einem Vertragsarzt, der zugleich belegärztlich tätig ist. Die Voraussetzungen für eine Analogie des § 14 Abs. 1 S. 1 lit. e BDO-KVB, nämlich das Bestehen einer Regelungslücke, Planwidrigkeit und Vergleichbarkeit, liegen nicht vor.
SG München, Urteil vom 20.06.2018, Az.: S 38 KA 360/17