Keine Beschränkung der Abtretung von Honoraransprüchen an Dritte

| Recht

Eine Honorarabtretung über vertrags(zahn)ärztliches Honorar ist allein aus dem Grund nicht gene-rell nichtig, weil die Versicherten, die in der Praxis behandelt wurden, der Abtretung nicht zuge-stimmt haben. Auch darf eine Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung die Abtretung der Honorarforde-rungen ihrer Mitglieder nicht in der Weise einschränken, dass nur an Kreditinstitute abgetreten werden darf.
BSG, Urteil vom 27.06.2018, Az.: B 6 KA 38/17 R

 

News Filter

News Archiv