Keine Beschränkung der Abtretung von Honoraransprüchen an Dritte

| Recht

Eine Honorarabtretung über vertrags(zahn)ärztliches Honorar ist allein aus dem Grund nicht generell nichtig, weil die Versicherten, die in der Praxis...

Eine Honorarabtretung über vertrags(zahn)ärztliches Honorar ist allein aus dem Grund nicht generell nichtig, weil die Versicherten, die in der Praxis behandelt wurden, der Abtretung nicht zugestimmt haben. Auch darf eine Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung die Abtretung der Honorarforderungen ihrer Mitglieder nicht in der Weise einschränken, dass nur an Kreditinstitute abgetreten werden darf.

BSG, Urteil vom 27.06.2018, Az.: B 6 KA 38/17 R

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