Der Vertragsarzt kann und muss das Erreichen der erforderlichen Fortbildungspunktzahl bis zum letzten Tag des Vorquartals nachweisen, um eine Honorarkürzung im anschließenden Quartal zu vermeiden; solange dauert auch seine persönliche Verantwortung für die Erbringung des Nachweises.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 30.11.2016 - L 3 KA 111/14