Nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG sind die Leistungen von ärztlichen Kostengemeinschaften an ihre Mitglieder umsatzsteuerfrei. Der EuGH hat die Beschränkung der Steuerbefreiung auf Mitglieder mit heilberuflichen Leistungen für unionsrechtswidrig angesehen (EuGH-Urteil v. 21.9.2017, C-616/15). Ab dem 01.01.2020 erweitert § 4 Nr. 29 UStG daher die Steuerbefreiung für Kostengemeinschaften auf die Fälle, in denen die Mitglieder dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten erbringen. Damit können sich nunmehr unter anderem Ärzte, Krankenhäuser, Heilhilfsberufe, Pflegeeinrichtungen und Sozialträger zur Kostengemeinschaften zusammenschließen ohne dass die Leistungserbringung durch die Kostengemeinschaft gegenüber den Mitgliedern mit Umsatzsteuer belastet wird, soweit diese Überlassung nur gegen genaue Kostenerstattung erfolgt.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21.09.2017, Az.: C-616/15