Löschungsanspruch bzgl. einer negativen Bewertung gegen Betreiber

| Recht

Leitsatz: 1. Der Suchmaschinenbetreiber ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die von...

Leitsatz:

  1. Der Suchmaschinenbetreiber ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Bewertungsportal gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf evtl. Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt.
  2. Der Suchmaschinenbetreiber wäre im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen, nach Erhalt des Abmahnschreibens der Hautärztin, spätestens aber nach Zustellung der Klageschrift, den Sachverhalt weiter zu ermitteln und anschließend zu bewerten. Hat er dies wie hier - nicht getan und sich insbesondere auch nicht um einen Kontakt mit dem jeweiligen Verfasser der Bewertung bemüht, hat er hierdurch seine Prüfpflichten verletzt.
  3. Bei den streitgegenständlichen Bewertungen handelt es sich um unzulässige Meinungsäußerungen, wenn prozessual zugrunde zu legen ist, dass für sie keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte - also kein beruflicher Kontakt im weiteren Sinne - bestehen.

LG Frankfurt a. M., Urteil v. 13.09.2018 - 2-03 O 123/17

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