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| Recht

Immer wieder kommt es vor, dass (Angestelltenarzt-)Zulassungen mit Ärzten besetzt werden sol-len, nur um die Nachbesetzung in der eigenen Praxis zu gewährleisten und damit eine Versorgung vorgegeben wird, die man de facto (noch) nicht durchführen kann/will, damit die fragliche Zulas-sung nicht an eine Konkurrentenpraxis fällt. Das SG Marburg befand in diesem Zusammenhang, dass allein das Alter von 65 bzw. 66 Jahren nicht allein die Vermutung zulasse, dass es an einem Fortführungswillen fehlt. Vielmehr bedarf es in einer derartigen Situation eines weitergehenden substantiierten Faktenvortrages.      
SG Marburg, Urteil v. 13.06.2018 - S 12 KA 103/18

 

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