Positives Votum eines späteren Zweitmeinungsverfahrens

| Recht

Therapieempfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) sind für Vertragsärzte verbindlich. Bislang ist höchstrichterlich ungeklärt, ob Empfehlungen der Fachvereinigungen oder der KBV in gleicher Weise verbindlich ...

Therapieempfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) sind für Vertragsärzte verbindlich. Bislang ist höchstrichterlich ungeklärt, ob Empfehlungen der Fachvereinigungen oder der KBV in gleicher Weise verbindlich sind wie die Therapiehinweise nach § 92 SGB V. Nach Ansicht des Landessozialgerichtes Schleswig-Holstein müssen sie allerdings zumindest im Rahmen der allgemeinen Bindung der Vertragsärzte an das Wirtschaftlichkeitsgebot Beachtung finden. Die Prüfgremien müssen bei der Einzelfallprüfung von Verordnungen kostenintensiver Arzneimittel (hier: Wirkstoffe Adalimumab, Etanercept bzw. Infliximab) ein positives Votum hinsichtlich einzelner Patienten im Rahmen eines nach der Prüfvereinbarung vorgesehenen, aber erst für spätere Zeiträume durchgeführten Zweitmeinungsverfahrens zwar nicht zwingend bei dem Entscheidungsergebnis, aber jedenfalls im Prozess der Entscheidungsfindung berücksichtigen. Nach erfolgreich geführter Nichtzulassungsbeschwerde wird das Bundessozialgericht (BSG) nunmehr Gelegenheit haben hierzu Stellung nehmen zu können on der GBA alleine Meinungsprägend ist oder ob und inwieweit Fachvereinigungen oder KBV auch Meinungsbilder sein können.

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.02.2018, Az.: L 4 KA 10/15

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