Das Klageziel eines Konkurrenten im Rahmen der Nachfolgezulassung nach § 103 Abs. 3a SGB V ist die Aufhebung der Zulassung des nachbesetzten Arztes, um den Weg für eine neue Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien zu ermöglichen.
Das rechtlich schützenswerte Interesse des Konkurrenten besteht jedoch nur darin, bei der tatsächlich erfolgten Nachbesetzung nicht unter Verstoß gegen die in § 103 SGB V genannten Kriterien übergangen zu werden.
Das bedeutet zugleich, dass der Konkurrent keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass sich die mit der begehrten Zulassung verbundenen Rahmenbedingungen sich in tatsächlicher Hinsicht während der Dauer des Nachbesetzungsverfahrens oder zwischen dem ersten und ggf. notwendigen zweiten Nachbesetzungsverfahrens ändern.
Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass der Konkurrent kein rechtlich geschütztes Interesse dahingehend hat, dass sich die Rahmenbedingungen - welche im Rahmen einer Auswahlentscheidung bei den vom Zulassungsausschuss zu beachtenden Kriterien ggf. zu berücksichtigen sind - in tatsächlicher Hinsicht während laufender Nachbesetzungsverfahren oder zwischen dem ersten und ggf. notwendigen zweiten Nachbesetzungsverfahren ändern (hier: Verlegung des Praxissitzes des Wunschkandidaten des abgebenden Arztes an den Praxissitz eben dieses abgebenden Arztes und Genehmigung zur überörtlichen gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit). Der Konkurrent hat somit kein Recht auf Schutz vor einer Veränderung der tatsächlichen Umstände während eines Nachbesetzungsverfahrens.
Dem Konkurrenten steht auch kein Anspruch auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes in dem Fall zu, dass der Praxisinhaber die Rücknahme seines Antrags auf Ausschreibung erklärt.
SG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.04.2018 - S 16 KA 8/17