Soll im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 3a, 4 SGB V ein ganzer Vertragsarztsitz aufgeteilt werden, indem eine Hälfte beim abgebenden Arzt verbleibt, die andere Hälfte abgegeben werden soll, ist für eine Nachbesetzung zur Hälfte vorauszusetzen, dass die Fallzahlen und die wöchentlichen Arbeitsstunden nicht unter 50 % der der Fachgruppe liegen.
Anderenfalls ist für den hälftigen Vertragsarztsitz, der nachbesetzt werden soll, überhaupt keine vertragsärztliche Tätigkeit bzw. keine vertragsärztliche Tätigkeit in „nennenswertem“ Umfang vorhanden, da die dann stattfindende vertragsärztliche Tätigkeit der verbleibenden Hälfte zuzurechnen ist.
Dem zur Folge ist in diesem Fall davon auszugehen, dass der hälftige Vertragsarztsitz, der nachbesetzt werden soll, nicht fortführungsfähig ist und die Nachbesetzung lediglich der Kommerzialisierung dienen soll, die vom Gesetzgeber nicht erwünscht ist (BSG vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13).
SG München, Urteil vom 09.07.2019, Az.: S 38 KA 535/17