Praxisverlegung: Ermittlung der Versorgungslage

| Recht

Vor Ablehnung eines Verlegungsantrags ist das Versorgungsangebot der Praxis seitens des Zulassungsausschusses ...

Vor Ablehnung eines Verlegungsantrags ist das Versorgungsangebot der Praxis seitens des Zulassungsausschusses genau zu ermitteln und die Versorgungslage am ursprünglichen und geplanten Praxisort zu vergleichen.

Entscheidungen über Sitzverlegungen sind auch in sehr großen Planungsbereichen an dem Ziel einer möglichst gleichmäßigen Versorgung auszurichten (so auch ausdrücklich BSG, Urt. v. 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R - BSGE 122, 35).

Sinn und Zweck des Gesetzes sind auch innerhalb eines insgesamt überversorgten großen Planungsbereichs Teilbereiche mit einem deutlich geringeren Versorgungsgrad oder sogar Unterversorgung entstehen zu vermeiden, so dass die Verlegung einer Praxis innerhalb einer Stadt von einem schlechter versorgten in einen besser versorgten Stadtteil nicht zu genehmigen ist. Mit der erforderlichen Sicherheit beurteilen lassen sich diese Fragen nur, wenn die Zulassungsgremien zum einen ermitteln, mit welchem Angebot der Vertragsarzt an der Versorgung teilnimmt und wie es um die Versorgung in diesem konkreten Sektor in den beiden Teilbereichen bestellt ist. Der pauschale Hinweis auf eine deutlich schlechtere Versorgung mit psychotherapeutischen Leistungen genügt hierfür nicht.

LSG Hamburg, Urteil vom 15.03.2017, Az.: L 5 KA 15/15

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