Offen war bislang die Frage, welcher "Listenpreis" bei Vorliegen mehrerer Preislisten maßgeblich ist. Der BFH hat hierzu mit Urteil v. 8. November 2018 entschieden, dass der Preis lt. allgemein zugänglicher Liste und nicht der nach einer eventuell vorliegenden besonderen Herstellerliste zu bestimmen sei.
In dem vom BFH beurteilten Fall nutzte der Kläger sein Taxi auch für private Zwecke. Die Privatnutzung versteuerte er nach der sog. 1 %-Regelung. Maßgeblich ist dabei der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Der Begriff des Listenpreises wird im Gesetz nicht definiert. Im Streitfall legte der Kläger den Bruttolistenpreis i.H.v. 37.500 € aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der höhere, mit Hilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer abgefragte Listenpreis von 48.100 € heranzuziehen sei. Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte der Kläger zunächst Erfolg.
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und entschied, dass der für die 1 %-Regelung maßgebliche Listenpreis derjenige sei, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könne.
Praxishinweis:
Das Urteil hat Bedeutung für alle Sonderpreislisten mit Sonderrabatten, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt. Die bisherige Verwaltungsauffassung wurde somit bestätigt.
BFH, Urteil vom 8.11.2018 – III B 13/16