Realteilung steuerlich neu geregelt

| Steuern

Mit Schreiben vom 20.12.2018 hat das Bundesfinanzministerium die Realteilung steuerlich neu ge-regelt. Doch ist unter einer Realteilung zu verstehen?
Der Jurist (Rechtsanwalt) spricht von einer Realteilung, wenn die Gesellschafter einer Personenge-sellschaft (Berufsausübungsgemeinschaft) sich trennen und das ihnen ursprünglich gehörende Betriebsvermögen untereinander aufteilen „und jeder für sich seine Sachen nimmt und seine Tä-tigkeit fortsetzt“. Eine Auseinandersetzung auf Basis der übertragenden Werte (Wieviel bekommt der jeweilige Gesellschafter und entspricht dies seinem anteiligen Vermögen?) erfolgt nicht.  
Im Steuerrecht jedoch wird diese Frage zur alles entscheidenden Frage. Auch hier spricht man bei der Realteilung von einer Naturalteilung. Unterschieden wird nunmehr zwischen einer „echten Realteilung“ (die bisherige Personengesellschaft hört auf zu existieren) und einer „unechten Real-teilung“ (ein oder mehrere Gesellschafter scheiden aus, die verbleibenden Gesellschafter setzten jedoch die Gesellschaft fort). In beiden Fällen (und das ist das neue – denn bisher galt diese Rege-lung nur für den Fall der echten Realteilung) ist es nunmehr so, dass die Wirtschaftsgüter, die von den ausscheidenden Gesellschaftern mitgenommen werden, zu Buchwerten in das neue Betriebs-vermögen übertragen werden können, so dass die ihnen innewohnenden stillen Reserven nicht versteuert werden müssen. Da die Realteilung auf der Gesellschafterebene jedoch nicht zu Buch-werten, sondern zu Verkehrs-/Marktwerten erfolgt, kommt es nicht selten zu sogen. Ausgleich-zahlungen, die zu laufenden, voll zu versteuernden Gewinnen führen. Hiervon unabhängig ist je-doch die zuvor erwähnte Buchwertfortführung.
Werden jedoch in diesem Zusammenhang Wirtschaftsgüter nicht in das Betriebsvermögen über-führt, sondern in das Privatvermögen entnommen, werden die stillen Reserven realisiert und sind zu versteuern. Die Finanzverwaltung geht jedoch in Ihrem o.g. Erlass davon aus, dass dieser Ent-nahmegewinn auf Ebene der Mitunternehmerschaft realisiert wird und so denn dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel der Gesellschaft unterliegt. Dies hat zur Folge, dass Gesellschafter, die keine adäquate Entnahme tätigen, die diesbezüglichen Gewinnanteile der ausscheidenden Mitge-sellschafter zu versteuern haben, die sie durch ihre Entnahme verwirklichen. Dieser Umstand ist ungerecht und muss durch vertragliche Regelungen im Rahmen der Auseinandersetzung geregelt werden, um ihn zu vermeiden.
Vertragsempfehlung:
„Für den Fall, dass die Gesellschafter (Mitunternehmer) im Fall des Auseinandergehens einen Vor-gang verwirklichen, der steuerlich als Realteilung zu beurteilen ist, gilt für die Gewinnverteilung al-lein aus diesem Vorgang, unabhängig von der Gewinnverteilung aus dem laufenden Praxisbetrieb bzw. anderer Gewinnverteilungsabreden, dass der durch den Vorgang der Realteilung realisierte Gewinn allein dem Gesellschafter (Mitunternehmer), und nicht der Gesellschaft (Mitunternehmer-schaft), zuzurechnen ist, dem die Wirtschafsgüter zuzuordnen sind, der den Gewinn verursacht. Dies gilt auch für die Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Realteilung von einem Gesellschafter (Mitunternehmer) in das steuerliche Privatvermögen übertragen werden; der Entnahmegewinn wird nicht der Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) sondern dem die Entnahme realisierendem Ge-sellschafter (Mitunternehmer) zugerechnet. Diese Regelungen gelten sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich. Sich hieraus ergebende Ausgleichsansprüche der übrigen Gesellschafter (Mitunter-nehmer) bleiben hiervon unberührt.“    

 

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