Grundsätzlich gilt es auch als möglich auf einzelnen sektoralen Behandlungsgebieten als Heilpraktiker zugelassen zu werden. Erforderlich ist in diesen Fällen jedoch, das ein diesbezüglicher auf die Einschränkung hinweisender Zusatz geführt wird. Nicht abschließend geklärt ist, welche Gebiete einer eingeschränkten Heilpraktikerzulassung zugänglich sind. So entschied der VGH Baden-Württemberg, dass die Heilpraktikererlaubnis auf die Ausübung der Ergotherapie als auch auf die Logopädie beschränkt werden kann. Die jeweiligen Therapeuten müssen sich dann zur Erlangung einer solchen Erlaubnis einer eingeschränkten Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen (in Anknüpfung an BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 – 3 C 19.08-: BVerwGE 134, 345
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2017 – 9 S 1034/15 und 9 S 1899/16