Sicherstellung der Kenntnisnahme von Arztbriefen

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Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden - und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung - Kenntnis...

Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden - und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung - Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei ihm eingehen. Ergibt sich aus der Information nicht eindeutig, dass der Patient oder der weiterbehandelnde Arzt diese Information ebenfalls erhalten haben, muss er den Informationsfluss aufrechterhalten. 

BGH, Urteil v. 26.06.2018 - VI ZR 285/17

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