Sonderbedarf und Planungsbereichsgrenzen

| Recht

Nach der Neufassung der §§ 36, 37 BedarfsplRL gilt, dass für die Ermittlung des Sonderbedarfs allein auf den Einzugsbereich ...

Nach der Neufassung der §§ 36, 37 BedarfsplRL gilt, dass für die Ermittlung des Sonderbedarfs allein auf den Einzugsbereich der Praxis, unabhängig von den Planungsbereichsgrenzen, abzustellen ist (§ 36 Abs. 3 Nr. 1 BedarfsplRL). Das SG Marburg  entschied mit Urteil vom  11.01.2017 (Az.: S 12 KA 258/16) entsprechend vor dem Hintergrund, dass eine Praxis in der Weise argumentierte, dass sie vermehrt Patienten aus dem Umland bekämen (anderer Planungsbezirk), da die dortigen Ärzte keine Patienten mehr zur Versorgung annähmen.

Nach Ansicht des SG Marburgs seien benachbarte Planbereiche umgekehrt auch deswegen einzubeziehen, weil „die vermeintliche Versorgungslücke von Leistungserbringern anderer Planungsbereiche gedeckt werden kann". Die Verbesserung der Versorgung sei „abstrakt bezogen auf den Einzugsbereich" zu beurteilen. In der Sache muss jetzt der Berufungsausschuss den Bedarf ermitteln und danach neu entscheiden.

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