Das SG München stellt in einem Urteil zum Sonderbedarf fest, dass der Umstand, dass die Fach-gruppe der Neurochirurgen der gesonderten fachärztlichen Versorgung zugeordnet wurde (§ 14 Bedarfsplanungs-Richtlinie), dafür spricht, dass den Versicherten zum Aufsuchen neurochirurgischer Versorgungsangebote größere Entfernungen zugemutet werden können.
Ebenso gilt auch für die gesonderte fachärztliche Versorgung nach § 14 Bedarfsplanungs-Richtlinie der Grundsatz der wohnortnahen Versorgung.
Bei der Beurteilung der „Zumutbarkeit erreichbarer Versorgungsangebote“ kann grundsätzlich eine Abstaffelung nach den Versorgungsebenen vorgenommen werden. Dabei ist aber auch zu differenzieren, ob es sich um ein Fachgebiet handelt mit keinem, mittlerem oder großem Patientenkontakt.
Eine historisch gewachsene Versorgungssituation führt jedoch zu keinem lokalen Sonderbedarf i.S.v. §§ 36, 37 Bedarfsplanungs-Richtlinie.
SG München, Urteil vom 12.04.2018, Az.: S 38 KA 341/16