So viele Sprechstunden müssen Ärzte künftig anbieten

| Recht

Das Mindestsprechstundenangebot der niedergelassenen Ärzte wird in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) festgelegt:
-    mindestens 25 Stunden pro Woche (Hausbesuchszeiten werden angerechnet);
-    die Kassenärztlichen Vereinigungen informieren im Internet über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte;
-    Facharztgruppen der grundversorgenden und wohnortnahen Versorgung (z.B. konservativ tätige Augenärzte, Frauenärzte, HNO-Ärzte) müssen mindestens 5 Stunden pro Woche als offene Sprechstunde anbieten (ohne vorherige Terminvereinbarung); Bundesmantelvertragspartner vereinbaren zeitnah Einzelheiten
-    die Kassenärztlichen Vereinigungen überwachen die Einhaltung der Mindestsprechstunden (einheitliche Prüfkriterien und jährliche Ergebnisberichte an Landes- und Zulassungsausschüsse sowie Aufsichtsbehörden).
So werden Ärzte für Zusatzangebote entlohnt
Extrabudgetäre Vergütung, Zuschläge, Entbudgetierung oder bessere Förderung von:
-    Erfolgreicher Vermittlung eines dringenden Facharzt-Termins durch einen Hausarzt (Zuschlag von mindestens 5 Euro)
-    (Akut-)Leistungen für Patienten, die von der Terminservicestelle vermittelt werden
-    Leistungen für neue Patienten in der Praxis (Zuschläge von mindestens 25 % auf die Versicherten- und Grundpauschalen)
-    Leistungen, die in den offenen Sprechstundenzeiten erbracht werden (Zuschläge von mindestens 15 % auf die Grundpauschalen)
-    Leistungen für übernommene Patienten nach Terminvermittlung durch einen Hausarzt
-    „Sprechende Medizin“
So sorgen wir für Ärzte auf dem Land
-    Obligatorische regionale Zuschläge für Ärzte auf dem Land
-    Strukturfonds der KVen werden verpflichtend und auf bis zu 0,2 Prozent der Gesamtvergütung verdoppelt; Verwendungszwecke erweitert (z.B. auch für Investitionskosten bei Praxisübernahmen, etc.)
-    KVen werden verpflichtet, in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten eigene Praxen (Eigeneinrichtungen) oder mobile und telemedizinische Versorgungs-Alternativen anzubieten, wenn es zu wenig Ärzte gibt
So verbessern wir die Versorgung
-    Versicherte mit substantiellem HIV-Infektionsrisiko erhalten Anspruch auf Präexpositionsprophylaxe (PrEP). Erforderliche ärztliche Beratung, Untersuchungen und Arzneimittel werden von den Kassen künftig erstattet.
-    Der Leistungsanspruch auf künstliche Befruchtung wird erweitert um die Kryokonservierung von Keimzellgewebe, Ei- und Samenzellen in Fällen, in denen eine keimzellschädigende Behandlung (z.B. bei Krebserkrankung) zu Fertilitätsverlust führen könnte und Kryokonservierung erforderlich ist, um nach Genesung künstliche Befruchtung zu ermöglichen.
-    Die qualitätsgesicherte Leistungserbringung in der Pflege wird durch die Zulassung von ambulanten Betreuungsdiensten für Sachleistungen (wie Haushaltshilfe, Gespräche führen, gedächtnisfördernde Beschäftigung, Spaziergänge und Begleitung etc.) erweitert.
-    Patientinnen und Patienten stehen künftig die Impfstoffe aller Hersteller in der Versorgung zur Verfügung. Der Ausschluss von Herstellern durch Verträge wird vermieden. Zugleich werden die Regelungen für eine wirtschaftliche Preisfindung geschärft. Damit wird eine hochwertige und wirtschaftliche Impfstoffversorgung gewährleistet.
-    Der Zugang zu innovativen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wird verbessert, indem die Beauftragung und Finanzierung von Erprobungen erleichtert wird
Voraussichtlicher Terminplan des Gesetzgebers:
2./3. Lesung Bundestag: 14./15. März 2019
2. Durchgang Bundesrat: 12. April 2019
Inkrafttreten : voraussichtlich 1. Mai 2019

 

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