Statistische Durchschnittsprüfung: Vergleich zwischen Oral- und MKG-Chirurgen

| Recht

Zahnärzte haben bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach der statistischen Durchschnittsprüfung grundsätzlich keinen Anspruch auf Bildung einer verfeinerten Vergleichsgruppe (BSG vom 27.4.2005 - B 6 KA 39/04 R). Dennoch beanspruchte ein Oralchirurg, der ausschließlich oder schwer-punktmäßig chirurgische Leistungen auf Überweisungen durch andere Zahnärzte erbracht, nicht mit der Gruppe der MKG-Chirurgen verglichen zu werden. Das SG München lehnte den verfeiner-ten Vergleich jedoch ab, da das Leistungsspektrum beider Gruppen nahezu identisch war.  In die-sem speziellen Fall stünde der Vergleichbarkeit auch nicht entgegen, das MKG-Chirurgen in der Regel – anders als die Oralchirurgen - über eine Doppelzulassung verfügen, verbunden mit der Möglichkeit gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung, als auch gegenüber der Kassenzahnärzt-lichen Vereinigung abrechnen zu können. Die Prüfgremien können in solchen Fällen so genannte verfeinerte Vergleichsgruppen bilden. Die Verfeinerung der Gruppen kann (Ermessen des Prüf-gremiums) anhand von Zusatzbezeichnungen oder Schwerpunktbezeichnungen erfolgen. Im vor-liegenden Fall machte dieses Vorgehen jedoch keinen Sinn, da es zu einem nahe zu identischen Ergebnis geführt hätte.
SG München, Urteil v. 06.06.2018 - S 21 KA 5040/17

 

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