Statistische Durchschnittsprüfung: Vergleich zwischen Oral- und MKG-Chirurgen

| Recht

Zahnärzte haben bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach der statistischen Durchschnittsprüfung grundsätzlich keinen Anspruch ...

Zahnärzte haben bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach der statistischen Durchschnittsprüfung grundsätzlich keinen Anspruch auf Bildung einer verfeinerten Vergleichsgruppe (BSG vom 27.4.2005 - B 6 KA 39/04 R). Dennoch beanspruchte ein Oralchirurg, der ausschließlich oder schwerpunktmäßig chirurgische Leistungen auf Überweisungen durch andere Zahnärzte erbracht, nicht mit der Gruppe der MKG-Chirurgen verglichen zu werden. Das SG München lehnte den verfeinerten Vergleich jedoch ab, da das Leistungsspektrum beider Gruppen nahezu identisch war.  In diesem speziellen Fall stünde der Vergleichbarkeit auch nicht entgegen, das MKG-Chirurgen in der Regel – anders als die Oralchirurgen - über eine Doppelzulassung verfügen, verbunden mit der Möglichkeit gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung, als auch gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung abrechnen zu können. Die Prüfgremien können in solchen Fällen so genannte verfeinerte Vergleichsgruppen bilden. Die Verfeinerung der Gruppen kann (Ermessen des Prüfgremiums) anhand von Zusatzbezeichnungen oder Schwerpunktbezeichnungen erfolgen. Im vorliegenden Fall machte dieses Vorgehen jedoch keinen Sinn, da es zu einem nahe zu identischen Ergebnis geführt hätte.

SG München, Urteil v. 06.06.2018 - S 21 KA 5040/17

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