Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis

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In ständiger Rechtsprechung urteilte der Bundesfinanzhof erneut, dass die tarifbegünstigte Veräußerung ...

In ständiger Rechtsprechung urteilte der Bundesfinanzhof erneut, dass die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis voraussetzt, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Hierzu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen.

Die "definitive" Übertragung des Patientenstamms lässt sich erst nach einem gewissen Zeitablauf abschließend beurteilen. Sie hängt von den objektiven Umständen des Einzelfalls ab. Neben der Dauer der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit sind insbesondere die räumliche Entfernung einer wieder aufgenommenen Berufstätigkeit zur veräußerten Praxis, die Vergleichbarkeit der Betätigungen, die Art und Struktur des Patientenstammes, eine zwischenzeitliche Tätigkeit des Veräußerers als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter des Erwerbers sowie die Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts zu berücksichtigen.

Im Urteilsfall hatte der Freiberufler seine Praxis auf den Erwerber übertragen, sich für eine 36-monatige freie Mitarbeiterschaft beim Erwerber verpflichtet und nach 22 Monaten mit über 50% seiner Klientel seine eigene Freiberuflerpraxis mit einem Teil seiner früheren Mitarbeiter in der gleichen Stadt erneut eröffnet.

Zu einer steuerbegünstigten Praxisübertragung gehört, dass der Veräußerer

  • Seine freiberufliche Tätigkeit
  • Im bisherigen Wirkungskreis
  • wenigstens für eine gewisse Zeit einstellt.
  • Neben der Dauer der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit sind insbesondere die räumliche Entfernung einer wieder aufgenommenen Berufstätigkeit zur veräußerten Praxis, die Vergleichbarkeit der Betätigung, die Art und Struktur der Mandate, eine zwischenzeitliche Tätigkeit des Veräußerers als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter des Erwerbers sowie die Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswertes zu berücksichtigen.
  • Grundsätzlich ist hierbei das Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles maßgebend.  

BFH, Urteil vom 21.8.2018, VIII R 2/15

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