Teilnahme an der Onkologievereinbarung

| Recht

Nach dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.02.2019 scheidet eine Befugnis zur rückwirkenden Zulassung sowie zur Liquidation von Leistungen zur onkologischen Versorgung aus. Es schließt sich damit der Rechtsauffassung ...

Nach dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.02.2019 scheidet eine Befugnis zur rückwirkenden Zulassung sowie zur Liquidation von Leistungen zur onkologischen Versorgung aus. Es schließt sich damit der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichtes (BSG) an, wonach der Ausschluss einer rückwirkenden Zuerkennung eines vertragsärztlichen Status auch für weitere nicht auf der Ebene des Status angesiedelte Genehmigungen gilt, die an die persönliche Qualifikationen anknüpfen und damit einhergehend dazu berechtigen, bestimmte Leistungen zu erbringen (BSG, Beschluss vom 03.02.2010, B 6 KA 20/09 B). 

Bei der Genehmigung zur Teilnahme an der qualifizierten Versorgung krebskranker Patienten nach der Onkologie-Vereinbarung handelt es sich um eine qualifikationsbezogene Genehmigung in diesem Sinne.  

Voraussetzungen zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung ist der Nachweis der vertraglich vereinbarten Mindestpatientenzahlen. Die vereinbarte Anknüpfung an eine Mindestanzahl von Patienten, die in den letzten vier abgerechneten Quartalen vor der Antragstellung behandelt wurden, ist rechtlich zulässig. Privatpatienten sind bei der Ermittlung des Mindestpatientenvolumens nicht zu berücksichtigen. 

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.2019, Az.: L 11 KA 52/17  

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