Vergütungen für eine Tätigkeit als sog. Lehrarzt sind nicht nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei.
Die Kläger nahmen als sog. Lehrärzte an der praktischen Ausbildung von Studierenden der Medizin teil. Die Universität beauftragte die Lehrärzte mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben nach den Grundsätzen, die für die Erteilung eines Lehrauftrages unter Berücksichtigung der Approbationsordnung gelten. Die Kläger begehrten die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 26 EStG. Dem folgte das Finanzamt nicht, da keine pädagogische Ausbildertätigkeit vorliege.
Zwar handelt es sich bei der Tätigkeit der Kläger um eine "Ausbildungs"-Tätigkeit und die Universität gehört auch zu dem Kreis der Auftraggeber einer begünstigten Tätigkeit i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG, es liegt aber keine „Nebentätigkeit“ vor, denn es fehlt an einer inhaltlichen, zeitlichen und organisatorischen Trennung der „hauptberuflichen“ Tätigkeit als Arzt und der „nebenberuflichen“ Tätigkeit als Lehrarzt.
Inhaltlich und zeitlich überschneiden sich die Tätigkeiten, da mit der Behandlung der Patienten unter Anwesenheit der PJ'ler gleichzeitig Haupt- und Nebenberuf ausgeübt werden. Hierbei handelt es sich auch um den wesent-lichen Inhalt des „Nebenberufs“, da sich gerade in der konkreten Behandlung des Patienten die Umsetzung des theoretischen Wissens eines Arztes in der praktischen Tätigkeit zeigt.
Auch organisatorisch sind die Tätigkeiten als Arzt und Lehrarzt derartig eng miteinander verzahnt, dass äußerlich eine Trennung nur im geringen Umfang erfolgt. Diese besteht einzig in dem Umstand, dass der Kläger oder die Klägerin mit den PJ'lern zusätzlich zu den Unterweisungen während der Behandlung der Patienten Vor- und/oder Nachbesprechungen durchführt. Der Hauptteil des „Nebenberufs“ wird aber quasi en passant zum „Hauptberuf“ durchgeführt.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 07.03.2018, Az.: 2 K 174/17