Übernahme des Patientenstamms nach Umwandlung der Angestelltenstelle eines MVZ

| Recht

Wird eine Angestelltenzulassung eines MVZ nach § 95 Abs. 9b SGB V in eine Vertragsarztzulassung umgewandelt, wird auch gleichzeitig der Versorgungsauftrag in den Bereich des zugelassenen Vertragsarztes verlagert. Damit wird ...

Wird eine Angestelltenzulassung eines MVZ nach § 95 Abs. 9b SGB V in eine Vertragsarztzulassung umgewandelt, wird auch gleichzeitig der Versorgungsauftrag in den Bereich des zugelassenen Vertragsarztes verlagert. Damit wird dann auch der Patientenstamm übernommen. Wenn das Gebiet des ausscheidenden Arztes nach der Umwandlung in der Berufsausübungsgemeinschaft / im MVZ nicht mehr vertreten ist. Zugleich entfällt damit auch das Privileg der Sonderreglungen zum Regelleistungsvolumen im Rahmen der Neupraxenregelung / Jungpraxenregelungen / der Praxen im Aufbau.

Beratungshinweis: Wichtig ist hierbei auch für den vorherigen Inhaber der Angestelltenarztzulassung ggf. die Höhe der finanziellen Entschädigung für die Übertragung der Zulassung als solches, die durch die Mitnahme des Patientenstammes in der Regel eine deutlich höhere (je nach Fachgruppe und Ertragskraft der Praxis) sein dürfte.

SG Marburg, Gerichtsbescheid vom 05.02.2020, Az.: S 12 KA 39/17

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