Umsatzsteuer auf Leistungen einer Privatklinik

| Steuern

Der Kläger betreibt eine Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, wobei ...

Der Kläger betreibt eine Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, wobei sie nach § 30 der Gewerbeordnung konzessioniert, nicht jedoch nach § 108 SGB V zugelassen ist. Der Kläger macht aufgrund jeweils gesondert erklärter Abtretungen von Versicherungsnehmern der beklagten Krankenversicherung  Ansprüche wegen stationärer Behandlungskosten aus dem Zeitraum von März 2015 bis September 2015 geltend. Insoweit hatte die Krankenversicherung Kostenübernahmeerklärungen abgegeben und die Forderungen der Kläger gekürzt um den rechnerischen Umsatzsteueranteil beglichen. Die Beklagte vertritt die Rechtsmeinung, zur Begleichung des Umsatzsteueranteils nicht verpflichtet zu sein, weil der Kläger seinerseits wegen Verstoßes des nationalen Rechts gegen unionsrechtliche Vorgaben nicht zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet sei. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Kläger nach Art. 132 Abs. 1 lit. (b) MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Preisvereinbarungen grundsätzlich als sog. Bruttopreisvereinbarungen einschließlich gegebenenfalls entstehender Umsatzsteuer anzusehen. Die Abgeltung der Umsatzsteuer ist unselbständiger Teil des zu zahlenden Entgeltes, wovon grundsätzlich sogar bei Angeboten an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer auszugehen ist (BGH, Urt. v. 11.5.2001- V ZR 492/99, zitiert nach juris, Tz. 6). Etwas anderes gilt lediglich, wenn die Parteien einen „Nettopreis" vereinbart haben, wofür auch ein Handelsbrauch oder eine Verkehrssitte maßgeblich sein kann (BGH, Urt. v. 28.2.2002 - I ZR 318/99, zitiert nach juris, Tz. 11 sowie zusammenfassend OLG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2016 -9 U 105/16).

OLG Hamm, Urt. v. 27.3.2017 - I-6 U 104/16

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