Die Änderung regelt die wöchentliche Arbeitszeit bei Minijobs: Sofern keine im Arbeitsvertrag geregelte wöchentliche Arbeitszeit existiert, gilt grundsätzlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden (bis 31.12.2018 galten 10 h/Woche) als vereinbart.
Diese Änderung hat praktische Auswirkungen im Rahmen der Mindestlohnberücksichtigung: Selbst bei einer Ausschöpfung des maximalen Betrags für Minijobs in Höhe von 450 €/Monat ergibt sich ein Stundenlohn weit unter dem gesetzlichen geforderten Mindeststundenlohn von 9,19 €..
Bei Berücksichtigung von 20 Wochenarbeitsstunden und einem Mindestlohn von 9,19 € ergibt sich rechnerisch ein Gehalt in Höhe von knapp 800 €.
Folgen:
Der Arbeitnehmer könnte den ihm „entgangenen" Lohn (gesetzlich angenommene Arbeitszeit x Mindestlohn) nachfordern.
Unabhängig von den tatsächlichen Zahlungen an den Arbeitnehmer (gilt auch, wenn der Arbeitnehmer, den Lohn nicht nachfordert) könnte die Rentenversicherung die Sozialversicherungsbeiträge für bis zu 4 Jahre nachfordern.