Unauffällige Gesetzesänderung bei Mini-Job mit großer Wirkung…

| Steuern

Zum 01.01.2019 wurde ohne großes Aufsehen das Teilzeit- und Befristungsgesetz angepasst.

Die Änderung regelt die wöchentliche Arbeitszeit bei Minijobs: Sofern keine im Arbeitsvertrag geregelte wöchentliche Arbeitszeit existiert, gilt grundsätzlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden (bis 31.12.2018 galten 10 h/Woche) als vereinbart.

Diese Änderung hat praktische Auswirkungen im Rahmen der Mindestlohnberücksichtigung: Selbst bei einer Ausschöpfung des maximalen Betrags für Minijobs in Höhe von 450 €/Monat ergibt sich ein Stundenlohn weit unter dem gesetzlichen geforderten Mindeststundenlohn von 9,19 €..

Bei Berücksichtigung von 20 Wochenarbeitsstunden und einem Mindestlohn von 9,19 € ergibt sich rechnerisch ein Gehalt in Höhe von knapp 800 €.

Folgen:

Der Arbeitnehmer könnte den ihm „entgangenen" Lohn (gesetzlich angenommene Arbeitszeit x Mindestlohn) nachfordern.

Unabhängig von den tatsächlichen Zahlungen an den Arbeitnehmer (gilt auch, wenn der Arbeitnehmer, den Lohn nicht nachfordert) könnte die Rentenversicherung die Sozialversicherungsbeiträge für bis zu 4 Jahre nachfordern.

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