Unentgeltliche Pen-Abgabe durch einen Arzt unter Umständen zulässig und nicht wettbewerbswidrig

| Recht

Nach dem Inkrafttreten des sogenannten Anti-Korruptionsgesetz war die Verunsicherung in der Ärzteschaft groß, ob die von Arzneimittelherstellern dazugehörenden Medizinprodukte (z.B. zur Applikation eines Arzneimittels) noch angenommen werden dürfen, um diese kostenlos an den Patienten bei der Behandlung weiterzureichen.
Nun hat das Hanseatische OLG entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Weitergabe einer Spritze bzw. eines Medizinprodukts zur Applikation eines Arzneimittels von der Arztpraxis an den Patienten, wobei der Arzt dieses Medizinprodukt kostenlos vom Hersteller erhalten kann, zulässig ist.
Die Abgabe einer mehrfach verwendbaren Spritze (Pen) durch den Arzt ist dann keine unzulässige Zuwendung oder sonstige Werbegabe, wenn das Medizinprodukt der Verabreichung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels dient, die erste subkutane Gabe des Mittels nach dem Inhalt der Fachinformation des Arzneimittels notwendig unter ärztlicher Aufsicht durchzuführen ist und sich eine Übung, dass Konkurrenzprodukte regelmäßig entgeltlich über Apotheken abgegeben werden, auf dem konkret betroffenen Arzneimittelmarkt nicht herausgebildet hat, so dass weder der Arzt noch der Patient in der Abgabe des Pens ein Werbegeschenk erblicken und eine unsachliche Beeinflussung des Fachverkehrs ebenso ausgeschlossen ist wie eine solche der Patienten.
Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, so darf der Arzt an den Patienten den Pen abgeben und dadurch wird kein unzulässiges Werbegeschenk im Sinne des § 7 HWG gesehen, weil keine unsachliche Beeinflussung des Patienten angenommen wird.
Insoweit hat das Hanseatische OLG eine Ausnahme geschaffen, die gesetzlich so nicht vorgesehen war, aber nunmehr durch Auslegung so gelebt werden kann.
HansOLG, Urteil vom 18.05.2017, Az.: 3 O 180/16

 

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