Eine Entziehung der Zulassung kann auf drei voneinander unabhängigen - jeder für sich allein die Zulassungsentziehung rechtfertigenden - Komplexen beruhen:
- auf dem Umstand einer unrichtigen Abrechnung über viele Quartale hinweg,
- auf eine Reihe von Strafanzeigen, Ermittlungsverfahren und Strafverfahren im Zusammen-hang mit der operativen Tätigkeit, insb. dem Vorwurf des Operierens ohne Assistenz,
- sowie auf Hygienemängeln im Rahmen der operativen Tätigkeit.
Die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung wegen gröblicher Verletzung kassenärztlicher Pflichten ist nicht deshalb unzulässig, weil dieselben Pflichtverletzungen bereits Gegenstand von Disziplinarmaßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung waren.
LSG Bayern, Urteil vom 28.11.2018, Az.: L 12 KA 127/16