Verstoß gegen Fortbildungspflicht durch angestellten (Zahn-)Arzt

| Recht

Stellt ein MVZ einen (Zahn-)Arzt an, ist das MVZ für die Nachweispflicht im Hinblick auf die gesetzliche Fortbildungsverpflichtung gemäß § 95d Abs. 5 S. 2 SGB V...

Stellt ein MVZ einen (Zahn-)Arzt an, ist das MVZ für die Nachweispflicht im Hinblick auf die gesetzliche Fortbildungsverpflichtung gemäß § 95d Abs. 5 S. 2 SGB V verantwortlich. Auf ein Verschulden des MVZ als Arbeitgeber kommt es nicht an. Der Sachvortrag, alles getan zu haben, um den angestellten (Zahn-)Arzt zur Fortbildung anzuhalten, ist hierbei ohne Bedeutung. Auch die zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§§ 611 ff. BGB, §§ 1 ff. KSchG) führen nicht zur Unwirksamkeit der Vorschriften über die Honorarkürzungen bei Fehlen des Fortbildungsnachweises. Außerdem handelt es sich über einen überschaubaren Zeitraum und der angestellte Zahnarzt hat in der Zeit bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Leistungen zu Gunsten seines Arbeitgebers MVZ erbracht und damit sind Honorarkürzungen hinzunehmen. Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG bzw. da Recht der freien Berufsausübung Art 12 GG seien nicht ersichtlich, so das SG München.

 SG München, Urteil vom 12.09.2018 - S 38 KA 5127/17

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