Der Vertragsarzt kann sich bei Krankheit, Urlaub, Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder Wehrübung innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen (§ 32 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV.
Um das eine „Vertretung“ stattfinden kann, ist Voraussetzung, dass eine zu vertretende Person vorhanden ist. Für Gemeinschaftspraxen hat der Vertragsarztrecht-Senat am BSG zudem entschieden, dass sich die Vertretungsregelungen (§ 32 Ärzte-ZV) auf die Praxis als Gesamtheit beziehen. Einer Vertretung bedarf es in einer Gemeinschaftspraxis (BAG) nur, wenn der Ausfall eines Partners nicht durch die weiterhin tätigen anderen Partner aufgefangen werden kann.
Im zu beurteilenden Sachverhalt konnte der „Ausfall“ eines Arztes der Gemeinschaftspraxis (BAG) durch die anderen tätigen Partner der Gemeinschaftspraxis (BAG) grundsätzlich aufgefangen werden. Lediglich die Katarakt-Operationen konnten nicht von den übrigen Partner erbracht werde, da die vertretenden Partner nicht über die entsprechenden Genehmigungen zur Vornahme ambulanter Operationen verfügten. Der die Katarakt-Op’s erbringende „Vertreter“ erbrachte so denn eine systematische „Vertretung“ der Gemeinschaftspraxis im Hinblick auf die Durchführung nur einer bestimmten Operationsleistung, die sonst niemand in der Praxis erbracht hätte. Eine solche Konstellation ist der Vertreterregelung des § 32 Ärzte-ZV nicht zugänglich.
BSG, Beschluss vom 13.02.2019, Az.: B 6 KA 17/18 B