Vom Arbeitgeber gezahlte Verwarnungsgelder Arbeitslohn?

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Die Klägerin betrieb einen Paketzustelldienst im gesamten Bundesgebiet. Die von der Klägerin als Arbeitnehmer beschäftigten Fahrer hatten die Aufgabe, Pakete unmittelbar bei den Kunden der Klägerin abzuholen oder den Kunden Pakete zuzustellen. Um eine möglichst schnelle Zustellung zu gewährleisten ...

Die Klägerin betrieb einen Paketzustelldienst im gesamten Bundesgebiet. Die von der Klägerin als Arbeitnehmer beschäftigten Fahrer hatten die Aufgabe, Pakete unmittelbar bei den Kunden der Klägerin abzuholen oder den Kunden Pakete zuzustellen. Um eine möglichst schnelle Zustellung zu gewährleisten, halten die Fahrer mit ihren Fahrzeugen in unmittelbarer Nähe zu den Kunden. Insbesondere in Innenstädten ist dies jedoch mit den zur Verfügung stehenden Parkmöglichkeiten in straßenverkehrsrechtlich zulässiger Weise nicht immer möglich.

Verwarnungsgelder für andere Verstöße ihrer Fahrer (z. B. überhöhte Geschwindigkeit) übernahm die Klägerin nicht. Sie trug auch nicht Verwarnungs-und Bußgelder für Mitarbeiter, die einen Firmenwagen nutzten und nicht im Fahrdienst eingesetzt waren. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt hingegen die Auffassung, hinsichtlich der Zahlung der Verwarnungsgelder liege steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch den Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden.

Der BFH musste nunmehr entscheiden, ob die Zahlung von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers als Arbeitslohn zu erfassen ist oder ob eine Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse vorliegt.

Entscheidung des BFH Entscheidung

Die Klägerin übernimmt als Halterin eine eigene Verbindlichkeit. Dies gilt auch, wenn die Halterin sich weigert, die Personalien des Fahrers zu nennen. Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt nicht bei dem Arbeitnehmer vor, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat, obwohl die Arbeitgeberin gezahlt hat.

Damit ist in jedem Fall zu klären, ob der Arbeitgeber ein (gesetzliches oder vertragliches) Rückgriffsrecht gegenüber dem jeweiligen Arbeitnehmer wegen der Parkverstöße und der hiermit verbundenen Kostenübernahme zusteht.

Sollte ein Schadensersatzanspruch bestehen und wird dieser erlassen, kann der Forderungserlass nach Auffassung des BFH keine Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse sein. Denn ein rechtswidriges Tun kann eine solche Leistung –selbst in Bagatellfällen –nicht begründen. Der Arbeitslohnzufluss findet im jeweiligen Erlasszeitpunkt statt. Dieser ist i.d.R. nicht identisch mit dem Zeitpunkt der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber.

Praxishinweis

Ggf. kann eine Steuerpflicht noch durch Anwendung der Vorschriften für geldwerte Vorteile von bis zu 44 € vermieden werden. Damit ist der Zuflusszeitpunkt ist auch wegen der Anwendung der 44 EUR-Freigrenze und der dann notwendigen Zusammenrechnung mit weiteren geldwerten Vorteilen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bedeutsam.

BFH-Urteil vom 13.8.2020, Az.: VI R 1/17

 

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