Vorabgewinn als umsatzsteuerbares Sonderentgelt

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In seinem Beschluss vom 12.11.2020 hat sich der BFH mit der Frage befasst, wann eine als "Gewinnvorab“ bezeichnete Zahlung an den Gesellschafter einer Personengesellschaft der Umsatzsteuer unterliegt. Im konkreten Fall hat er...

In seinem Beschluss vom 12.11.2020 hat sich der BFH mit der Frage befasst, wann eine als "Gewinnvorab“ bezeichnete Zahlung an den Gesellschafter einer Personengesellschaft der Umsatzsteuer unterliegt. Im konkreten Fall hat er entschieden, dass die Überlassung von Vieheinheiten durch einen Gesellschafter an eine KG unter Vereinbarung eines Vorabgewinns umsatzsteuerbar ist, wenn der Gesellschafter mit der Zahlung tatsächlich rechnen kann. 

Es liegt kein steuerbarer Leistungsaustausch vor, wenn Personengesellschafter für ihre Gesellschaft Leistungen erbringen, die als Gesellschafterbeitrag nur im Rahmen der allgemeinen Gewinnverteilung vergütet werden. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Leistungserbringung und damit ein steuerbarer Leistungsaustausch liegen dagegen vor, wenn die Leistung nach ihrem Umfang oder ihrer Menge abgegolten wird. Dies gilt auch bei einer Leistungserbringung gegen Vorabgewinn. Es kann ein Leistungsaustausch gegen Sonderentgelt vorliegen, wenn die Gesellschafter einer GbR ihre Betriebe gegen einen von vornherein feststehenden und jährlich gleichbleibenden "Vorabgewinn“ zur Nutzung überlassen oder andere gesonderte Leistungen erbringen. Maßgebend hierfür ist, dass sich der Vorabgewinn von vornherein nach den Leistungen richtet, die die Gesellschafter an die Gesellschaft erbringen. Der Unterschied zu einer Gewinnverteilungsabrede liegt in dem für die Nutzungsüberlassung an-gestrebten (besonderen), von vornherein feststehenden Entgelt.  

Die Bezeichnung von Beiträgen im Innenverhältnis der Gesellschaft ist für die umsatz-steuerliche Beurteilung unerheblich. Es kommt vielmehr auf die tatsächlich erbrachten Beiträge an. Sind die erhaltenen Zahlungen nicht Ausfluss einer allgemeinen Gewinnbeteiligung, sondern beruhen auf tatsächlich erbrachten Gesellschafterbeiträgen, kann folglich ein Leistungsaustausch vorliegen.  

Eine gesellschaftsvertragliche Regelung zum Wegfall des Vorabgewinns für den Fall, dass kein ausreichender Gewinn erwirtschaftet wird, ist grundsätzlich weniger hoch zu ge-wichten als die bewusst geschaffene Abhängigkeit zwischen Gesellschafterleistung und Entgeltzahlung. Soweit sich die Entgelterwartung des "Leistenden" tatsächlich nicht erfüllt, weil die Gesellschaft nicht ausreichend Gewinn erwirtschaftet, ist dies von vornherein wie ein Einverständnis zur Minderung des Entgelts zu werten. Kann der "Leistende" davon ausgehen, die vereinbarte Vergütung jährlich zu erhalten, entfällt der Leistungsaustausch auch nicht dadurch, dass der Erhalt der Vergütung ganz oder teilweise vom Zufall abhängig wäre.  

Im Übrigen steht dem steuerbaren Leistungsaustausch auch nicht entgegen, wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis nicht auf schuldrechtlichen Vereinbarungen beruht, sondern in einem Gesellschaftsvertrag geregelt wird. 

Ein Gesellschafter kann an die Gesellschaft sowohl Leistungen erbringen, die ihren Grund in einem gesellschaftsrechtlichen Beitragsverhältnis haben, als auch Leistungen, die auf einem gesonderten schuldrechtlichen Austauschverhältnis beruhen. Die umsatzsteuer-rechtliche Behandlung dieser Leistungen richtet sich danach, ob es sich um Leistungen handelt, die als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Ergebnis (Gewinn und Verlust) der Gesellschaft abgegolten werden, oder um Leistungen, die gegen Sonderentgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind. Entscheidend ist die tatsächliche Ausführung des Leistungsaustausches und nicht allein die gesellschaftsrechtliche Verpflichtung. Letztlich wird man in ähnlich gelagerten Fällen darauf abstellen müssen, ob die Zahlung des Sonderentgelts bzw. des Vorabgewinns zumindest wahrscheinlich ist. Oder anders ausgedrückt: Ist aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls davon auszugehen, dass ein Gewinn nicht erwirtschaftet und mithin ein "Gewinnvorab“ gar nicht gezahlt wer-den kann, so spricht dieser Umstand eher gegen die Annahme eines Leistungsaustausches. 

BFH-Beschluss vom 12.11.2020, Az.:  V R 22/19, DStR 2021 S. 859 

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