Weiterer Antrag wegen Praxisbesonderheit als Härteantrag / Honorardurchschnitt

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Ein MVZ, in dem Ärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugenddiabetologie und -endokrinologie sowie Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie ...

Ein MVZ, in dem Ärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugenddiabetologie und -endokrinologie sowie Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie tätig sind, klagte gegen die Honorarabrechnung IV/2013. 

Das MVZ machte Praxisbesonderheiten in der Weise geltend, dass es die Honorarbescheide im Rahmen der Anfechtung angriff. Nach Ansicht des LSG Hamburg bedarf es für deren Anerkennung jedoch eines Antrages, über den dann im eigenständigen Verwaltungs- und ggf. Gerichtsverfahren zu entscheiden ist. Eine sich daraus ergebende Korrektur nimmt die KV dann unabhängig von einer eventuell inzwischen eingetretenen Bestandskraft des Honorarbescheides an diesem stets vor. Liegt ein bestandskräftiger Bescheid vor, dann kann in diesem Zusammenhang eine Praxisbesonderheit keine Rolle spielen. Ein weiterer Antrag ist in diesem Zusammenhang als ein Antrag nach § 19 I HVM KV Hamburg zu verstehen, der eine Anpassung des individuellen Leistungsbudgets (ILB) u.a. „aus Gründen der Sicherstellung“ ermöglicht. 

Das Gericht ist des Weiteren der Ansicht, dass mit der Berücksichtigung einer Härte im weiten Sinne die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Teilnahme an der Versorgung möglich gemacht werden soll, insbesondere wenn eine spezialmedizinische Versorgung den Versicherten angeboten werden soll. Diese ist jedoch erreicht, wenn der Honorardurchschnitt der Arztgruppe erreicht wurde. 

LSG Hamburg, Urteil vom 21.11.2019, Az.: L 5 KA 25/17 

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