Bei der Entscheidung über den Approbationswiderruf können die Feststellungen eines zuvor ergangenen Strafurteils berücksichtigt werden, sofern keine gewichtigen Anhaltspunkte gegen ihre Richtigkeit sprechen. Steuerhinterziehung kann die Berufsunwürdigkeit begründen.
Der klagende Zahnarzt wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Zahnarzt. Im Jahr 2012 wurde er nach einer Verständigung (§ 257c StPO) wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Strafgericht hatte festgestellt, dass der Zahnarzt seiner Pflicht zur Abgabe vollständiger und wahrheitsgemäßer Einkommensteuererklärungen in den Jahren 1999 bis 2002 und 2004 nicht nachgekommen war. Dadurch ergab sich eine Einkommensteuerverkürzung von mindestens 59.568 € zzgl. Solidaritätszuschlägen von 3.256 €. Mit Bescheid vom 25.09.2013 wurde die Approbation widerrufen.
Das Verwaltungsgericht befand, dass es sich bei der vom Zahnarzt begangenen Steuerhinterziehung um ein schwerwiegendes Fehlverhalten im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.2011 - 3 B 6.11 - juris und Beschluss vom 16.02.2016 - 3 B 68/14 - juris zu § 4 Abs. 2 Satz 1 ZHG) handelt, die eine Berufsunwürdigkeit begründet. Der Zahnarzt hat über einen langen Zeitraum Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Zahnarzt nicht vollständig erklärt und Ausgaben im großen Umfang zu Unrecht als Betriebsausgaben erklärt sowie die Erklärung von Kapitaleinkünften unterlassen. Auch erfolgte dies dauerhaft in dem genannten Zeitraum. Eine solche Steuerhinterziehung ist eine schwere Straftat, die jedenfalls mittelbar in Zusammenhang mit dem Beruf des Klägers steht. Insbesondere die Beharrlichkeit des Fehlverhaltens und das Ausmaß des Schadens offenbaren, dass der Kläger um des eigenen Vorteils willen bereit war, sich über die finanziellen Interessen der Allgemeinheit hinwegzusetzen und dieser einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Ein Zahnarzt, der auf diese Weise straffällig wird, verliert bei objektiver Würdigung das notwendige Vertrauen in seine Berufsausübung. Das rechtfertigt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnis-mäßigkeit die Annahme der Unwürdigkeit zur Berufs-ausübung. Ein Gewinnstreben um jeden Preis steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem in der Öffentlichkeit vorhandenen Bild des helfenden Zahnarztes, der (so ausdrücklich § 2 Abs. 2 Buchst. a der Berufs-ordnung für die bayerischen Zahnärzte) seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit ausübt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 22.07.2014 - 21 B 14.463 - juris).
VGH Bayern, Beschluss vom 28.11.2016, Az.: 21 ZB 16.436