Wieviel Vorbereitungsassistenten darf ein MVZ beschäftigen?

| Recht

Das Bundesozialgericht (BSG) befand, dass die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein (KZÄV) die Beschäftigung der Zahnärztin P. als Vorbereitungsassistentin wie beantragt hätte genehmigen müssen, obwohl im MVZ bereits...

Das Bundesozialgericht (BSG) befand, dass die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein (KZÄV) die Beschäftigung der Zahnärztin P. als Vorbereitungsassistentin wie beantragt hätte  genehmigen müssen, obwohl im MVZ bereits ein weiterer Vorbereitungsassistent tätig war. Zwar ist § 32 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV so zu verstehen, dass ein in Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt nicht mehr als einen Vorbereitungsassistenten zeitgleich beschäftigen darf. Daraus folgt aber nicht, dass auch in einem MVZ unabhängig von dessen Größe höchstens ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden dürfte. Bereits in einer aus mehreren Zahnärzten bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft darf für jeden Vertragszahnarzt mit voller Zulassung ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden. Bei der gebotenen entsprechenden Anwendung dieser Grundsätze auf MVZ hat das entgegen der Auffassung des Sozialgerichtes zur Folge, dass die Zahl der Vorbereitungsassistenten, die in dem MVZ tätig werden dürfen, davon abhängt, wie viele Versorgungsaufträge durch das MVZ erfüllt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der ärztliche Leiter des MVZ angestellter Zahnarzt oder Vertragszahnarzt ist oder ob das MVZ seine Versorgungsaufträge im Übrigen durch Vertragszahnärzte oder durch angestellte Zahnärzte erfüllt. Diese Grundsätze gelten im Übrigen auch, wenn mehrere Versorgungsaufträge in der Weise wahrgenommen werden, dass Zahnärzte als Angestellte bei einer BAG oder einem Vertragszahnarzt tätig werden. 

BSG, Urteil vom 12.02.2020, B 6 KA 1/19 R 

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