Wirksame Ermächtigung zur Abbuchung von Versicherungsbeiträgen vom Honorarkonto

| Recht

Ermächtigt ein Vertragszahnarzt seinen Versicherer, mit der die KZV einen Gruppenversicherungsvertrag unterhält, zur Abbuchung der...

Ermächtigt ein Vertragszahnarzt seinen Versicherer, mit der die KZV einen Gruppenversicherungsvertrag unterhält, zur Abbuchung der Beiträge von seinem Honorarkonto, so gilt dies auch für ein neues Abrechnungskonto im Fall der Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Voraussetzung ist, dass dieses Abrechnungskonto bereits bei der ersten Abbuchung besteht. Wird die Abbuchung auf den Honorarbescheiden vermerkt, müssen die übrigen Gesellschafter der BAG die Abbuchung im Wege der Anscheinsvollmacht hinnehmen.

 

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.05.2016 - L 24 KA 36/13

News Filter

News Archiv