Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband haben § 9 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages Zahnärzte geändert und erlauben jetzt drei bzw. vier vollzeitbeschäftigte angestellt Zahnärzte bzw. teilzeitbeschäftigte Zahnärzte in einer Anzahl, welche im zeitlichen Umfang höchstens der Arbeitszeit von drei vollzeitbeschäftigten Zahnärzten entsprechen, je Vertragszahnarzt anzustellen. Voraussetzung ist allerdings, dass die von den angestellten Zahnärzten erbrachten Leistungen gegenüber Versicherten Leistungen des anstellenden Vertragszahnarztes darstellen, der diese Leistung als eigene gegenüber der KZV abzurechnen hat. Bei einem vierten angestellten Zahnarzt muss der Vertragszahnarzt allerdings dem Zulassungsausschuss zur Erteilung der Genehmigung des vierten vollzeitangestellten Zahnarztes nachweisen, durch welche Vorkehrungen er die persönliche Praxisführung gewährleisten will.
Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-ZÄ) in der Fassung vom 05.02.2019