Grundsätzlich ist für die Erbringung einer zahnärztlichen Leistung der Vertragszahnarzt als Leistungserbringer nachweispflichtig. Im vertragszahnärztlichen Leistungssystem reicht hierfür im Regelfall der Nachweis durch die Angaben des Vertragszahnarztes auf dem Behandlungsausweis aus. Bestehen allerdings Zweifel an der ordnungsgemäßen und/oder vollständigen Erbringung der Leistung, so ist der Vertragszahnarzt wiederum nachweispflichtig. Ein Mittel für den Nachweis der Leistungserbringung sind seine Aufzeichnungen in der Karteikarte, die auch elektronisch geführt werden kann, oder die angefertigten technischen Aufzeichnungen wie z. B. Röntgenbilder.
An einem Nachweis fehlt es, wenn in der Patientendokumentation für den abgerechneten Behandlungstag kein Eintrag vorhanden ist oder sich für die Abrechnungspositionen keine passende Leistungsbeschreibung in der Behandlungsdokumentation des entsprechenden Tages findet.
SG Schwerin, Beschluss v. 07.03.2017 - S 3 KA 57/15 ER
Quelle: RID 17-03-32