Zahnärztliche Behandlung: + 30 % kann offensichtliche Unwirtschaftlichkeit bedeuten

| Recht

Bei Zahnärzten kann für Fälle der statistischen Vergleichsprüfung, ob eine offensichtliche Unwirt-schaftlichkeit vorliegt, von einem Wert von + 30 % über den entsprechenden Durchschnittswerten der Fachgruppe ausgegangen werden, wenn diese Grenze regelhaft angesetzt wird.
Zur Begründung führt das SG Kiel aus, dass die Gruppe der Vertragszahnärzte ist eine homogene Vergleichsgruppe. Es besteht nahezu kein Raum für besonderes Abrechnungsverhalten aufgrund von Zusatzqualifikationen. Es können in Ausnahmefällen Praxisbesonderheit festgestellt werden. Es ist unerheblich, dass nicht alle Vertragszahnärzte jede BEMA-Z-Position in gleichem Umfang er-bringen und es durchaus Schwerpunkte geben kann, die in einer Praxis anfallen und zu einer deut-lich überdurchschnittlichen Abrechnung einzelner Positionen und einer deutlich unterdurchschnitt-lichen Abrechnung anderer Positionen führen.
Besonderheiten der Abrechnung von BEMA-Z-Positionen bei Gemeinschaftspraxen gegenüber Einzelpraxen sind dem Grunde nach nicht ersichtlich.
SG Kiel, Urteil vom 20.06.2018 - S 13 KA 253/16

 

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