Anerkennung eines MVZ als Aufbaupraxis

| Recht

Aufbaupraxen unterliegen in der Regel KV-spezifischen Fördermaßnahmen bezüglich der Honorar-berechnung. Für die Annahme ob eine Aufbaupraxis vorliegt kommt es bei einem MVZ auf den Zulassungszeitpunkt des MVZ und auch auf den Zulassungszeitpunkt des in das MVZ eintretenden Arztes an. Nach Ansicht des BSG spricht jedoch vieles dafür, dass eine Praxis mit überdurchschnittli-chem Honorar, das ganz überwiegend außerhalb der RLV erzielt wird, keiner besonderen Förde-rung mehr bedarf.
BSG, Urteil vom 24.01.2018, A.: B 6 KA 23/16 R