Kein Anspruch eines Dentallabors aus abgetretenem Recht bei fehlender Honorarfestsetzung

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Ein Dentallabor, das sich vom Zahnarzt sein KZV-Honorare hat abtreten lassen, hat aus diesen abgetretenen ...

Ein Dentallabor, das sich vom Zahnarzt sein KZV-Honorare hat abtreten lassen,  hat aus diesen abgetretenen  Honoraransprüchen keinen Anspruch gegenüber einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung, wenn es bereits an einer Honorarfestsetzung fehlt oder seitens er KZV Aufrechnungsansprüche aus Regressfestsetzungen bestehen. 

SG Marburg, Gerichtsbescheid vom 04.01.2021, Az.:  S 12 KA 138/20