Plausibilitätsprüfung

| Recht

Die Aussagen des SG München zu Fragen der Plausibilitätsprüfung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Aussagen des SG München zu Fragen der Plausibilitätsprüfung lassen sich wie folgt zusammenfassen: 

  1. Werden zeitliche Auffälligkeiten bei der Plausibilitätsprüfung festgestellt, ist es in erster Linie Aufgabe des Vertragsarztes, die von den Feststellungen ausgehende Indizwirkung zu widerlegen, insbesondere bei hohen Überschreitungen der Grenzwerte.  

  1. Zweifel an der Prüfzeit können nicht damit begründet werden, es seien darin auch delegationsfähige Leistungen enthalten. Denn den Vertragsarzt trifft auch eine Aufsichts- und Überwachungspflicht für nichtärztliches Personal, die im Rahmen der Arbeitszeit des Vertragsarztes zu erbringen ist.  

  1. Nachträglich angefertigte Dokumentationen, vor allem solche, die nach einem langen Zeitraum erfolgen, werden dem Sinn und Zweck der Dokumentationen nicht gerecht. Wegen der zeitlichen Distanz können sie die erhobenen Diagnosen und stattgefundenen Therapien nur bedingt wiedergeben.  

  1. Ein Wechsel des Betriebssystems ist nicht dazu geeignet, nicht korrekte und unvollständige Dokumentationen ärztlicher Leistungen zu erklären. Jeder Vertragsarzt muss dafür Sorge tragen, dass es nicht zu einem Datenverlust kommt. Insofern ist eine Datensicherung laufend vorzunehmen.  

  1. Das Schätzungsermessen im Rahmen der Plausibilitätsprüfung ist nicht deshalb fehlerhaft ausgeübt, wenn die Zusammensetzung des Patientengutes (Anteil der Privatpatienten) nicht berücksichtigt wird, weil es sich um eine individuelle Besonderheit handelt. 

SG München, Beschluss vom 28.04.2021 - S 38 KA 62/21 ER