Tilgung des Kaufpreises eines Neugesellschafters aus künftigen Gewinnen

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Veräußerungsentgelt für die Übertragung eines Gesellschaftsanteils ist auch eine der Höhe nach feststehende...

Veräußerungsentgelt für die Übertragung eines Gesellschaftsanteils ist auch eine der Höhe nach feststehende Kaufpreisforderung, die der Neugesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft durch Verzicht auf Teile des ihm nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zustehenden Gewinns zugunsten des Altgesellschafters oder bei vorzeitiger Beendigung der Gesellschaft im Rahmen einer Ratenzahlungsverpflichtung zu erfüllen hat.

In diesem Fall sind dem Neugesellschafter trotz des Verzichts Gewinne in Höhe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels zuzurechnen, da die Zuweisung höherer Gewinnanteile an den Altgesellschafter der unmittelbaren Zahlung der Entgelte außerhalb des Gesellschaftsvermögens gleichsteht.

Der Veräußerer hatte sich seine ihm zugewiesenen prozentualen „Gewinnverschiebungen“ mit einem absoluten Geldbetrag (Mindestkaufpreiszahlung) absichern lassen. Hierdurch wurde auch ertragsteuerlich ein Veräußerungspreis definiert. Ungewiss war während des Bestehens der Gesellschaft nur, in welcher Höhe die Erwerber Tilgungsleistungen erbringen und bis wann die Kaufpreisforderungen erfüllt sein würden. Von der Frage, ob eine Übertragung gegen ein Veräußerungsentgelt und damit entgeltlich erfolgt, ist die Frage abzugrenzen, ob der Veräußerungsgewinn aus einem Veräußerungsgeschäft sofort oder erst mit Zufluss der Kaufpreiszahlungen realisiert wird.

Der Tatbestand der Veräußerung ist mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber verwirklicht. In diesem Zeitpunkt entsteht der Veräußerungsgewinn, und zwar unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann

der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt.

(BFH, Urteil vom 27.10.2015, VIII R 47/12)