Umsatzsteuer: Tätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes

| Recht

Für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG reicht eine bestanden Prüfung zum Heilpraktiker (oder ein entsprechend anerkennungsfähiger ausländischer Prüfungsabschluss) nicht aus; erforderlich ist grundsätzlich eine Tätigkeiterlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Eine Tätigkeit als „Heiler“ (Handauflegen) ist keine Tätigkeit im S inne des Heilpraktikergesetzes.

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 21.11.2016; K 153/13